MAINZ – Bei der Ankündigung von Schnee- und Glatteis ist der Entsorgungsbetrieb der Stadt Mainz für den Fall der Fälle stets bestens vorbereitet. Schon in den sehr frühen Morgenstunden erfolgt dann der Dienst, um zu räumen und zu streuen. Durch den Entsorgungsbetrieb werden Straßen und einige Radwege im Stadtgebiet – minutiös abgestuft nach einer Prioritätenliste – von Schnee und Eis befreit.
Dazu zählen jedoch keine Bürgersteige und Fußwege (außer entlang eigener städtischer Grundstücke). Jeder private Grundstückseigentümer hat hier entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung selbst die Räum- und Streupflicht und muss für die Verkehrssicherheit der Fußgänger Sorge tragen.
Die gesamte Länge entlang des Anliegergrundstücks mit allen Straßenfronten, die an den öffentlichen Verkehrsraum grenzen, müssen geräumt und bestreut werden. Die zu räumende Fläche auf dem Gehweg sollte mindestens ein Streifen von 1,50 m Breite sein. Ist der Gehweg schmaler als 1,50 m, dann ist mindestens ein Streifen von 1 m zu räumen. In Straßen ohne Bürgersteig gilt, dass bei einer Straßenbreite ab 5,50 m ein Streifen von 1, 50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen ist.
Bei Straßen, die enger als 5,50 m ausfallen, muss mindestens ein Streifen von 1,00 m vom Schnee befreit werden. Schließen sich Parkplätze, Bankette, Pflanzgruppen oder ähnliche Einrichtungen an die Grundstücksgrenze an, ist auch hier ein Streifen von 1,50 m zu räumen. So muss auch der Zugang zu Fußgängerüberwegen oder Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, die vor einem Grundstück liegen, geräumt werden.
Witterungsbedingt muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, je nach Schneefall, so dass die Sicherheit auf den Gehwegen gewährleistet ist. Schnee, der nachts gefallen ist, muss werktags bis 7.00 Uhr und sonn-und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt sein. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr und sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr.
In Mainz ist – wie in den meisten anderen Kommunen auch – das Streuen von auftauenden Mitteln bzw. von Salzen verboten. Die Verwendung auf öffentlichen Wegen gilt als Ordnungswidrigkeit. Verwendet werden dürfen daher nur abstumpfende Streumittel wie z. B. Lava, Sand, Splitt oder Granulat.
Weitere Infos bei der Abfallberatung unter Telefon 06131/12 34 56.
Autor: red